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jur-internet Nachschlagewerk zum Strafrecht

Straftaten im Amt

§ 356 Parteiverrat

Kurzeintrag: Wortlaut und die wichtigsten Angaben. Eine ausführliche Darstellung mit Erläuterung und Beispielen ist für diese Vorschrift nicht vorgesehen.

Wortlaut

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2026. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. September 2026.

Auf einen Blick

EinordnungVergehen
Strafrahmen (Absatz 1)Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Versuch strafbarnein
Verjährung5 Jahre